Reduzierung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe

Die Zusammenarbeit mit uns zahlt sich aus. Jedes Unternehmen ab einer Größe von 20 MitarbeiterInnen ist verpflichtet, mindestens 5% der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Wer dies nicht ermöglichen kann, muss die gesetzlich vorgeschriebene Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe entrichten. Die Höhe der Abgabe ist danach gestaffelt, wie weit Sie die geforderte Quote von 5% erfüllen.

Kontaktieren Sie uns, wenn Sie weiteren Informationsbedarf zu diesem Thema haben.

Werkstattaufträge können Sie mit der Pflichtabgabe verrechnen, anstatt sie ohne Gegenleistung abzuführen. So enthält jede unserer Rechnungen einen ausgewiesenen Betrag, den Sie von Ihrer Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe abziehen können. Sie führen Ihrem Unternehmen die Abgabe in Form von Dienstleistungen oder Produkten wieder zu.

Ganz konkret können Sie bei Auftragsvergabe 50% der enthaltenen Arbeitsleistung behinderter Menschen, ohne Material oder sonstige Kosten, mit Ihrer Abgabepflicht verrechnen. (Gilt nicht bei Ausführung der Arbeiten durch Integrationsunternehmen)

Beispielrechnung:

Rechnungsbetrag

50.000 €

Anteil Arbeitsleistung

40.000 €

davon anrechenbar (50%)

20.000 €

Effektivaufwand
(= tatsächlicher Kostenaufwand)

30.000 €

Sie erhalten in unserem Beispiel also 100% Leistung bei nur 60% der Kosten!

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